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Die Zundelsite - jetzt teilweise indiziert!

Der Kampf um die Freiheit der Meinungsäußerung hat sich vertieft! Wir erhielten den folgenden Brief:

DIE VORSITZENDE
BUNDESPRÜFSTELLE
FÜR JUGENDGEFÄHRDENDE
SCHRIFTEN

Bonn, den 20.08.1996
Pr. 248/96-1Ke

Rachrichtlich:
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
53107 Bonn
Antrag vom 13.8.96
Az: 415-2334-1/137

Einschreiben/Rückschein
Herrn
Ernst Zündel
206 Carlton Street
Toronto, ONT. Canada
M5A 2L1

Betr.: Antrag auf Indizierung des im Internet unter http://www.webcom.com/ezundel/english/WIEDER/wiederholen. oo4.html gespeicherte Angebot "Zundelsite - Vom Werden eines Holocaust-Revisionisten (Brian Renk)"

Bezug: Antragskopie

Sehr geehrte Damen und Herren,

über den Antrag soll gemäß Paragraph 15a GjS im vereinfachten Verfahren entschieden werden.

Die Anschrift des Verfassers ist hier nicht bekannt. Es wird anheimgestellt, ihm eine Kopie dieses Schreibens nebst Antrag zuzuleiten. Sie können aber auch seine Anschrift mitteilen, damit die Zustellung unmittelbar von hier erfolgen kann. (Paragraph 12GjS Paragraph 4 Abs. 4 Satz 1 DVO GjS).

Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Benachrichtigung mitzuteilen, ob und welche Einwendungen Sie gegen den Antrag und gegen die Behandlung im vereinfachten Verfahren erheben wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Monssen-Engberding

Kennedyallee 105-107
53175 Bonn

Telefon (02 28) 37 66 31
Telefon (02 28) 37 90 14


BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND

Geschäftszeichen (bei allen Antworten bitte angeben)
415-2334-1/137

Bonn, den 13.08.1996

Bearbeitung: Dr. Scholz

EING. 15. AUGUST 1996

Indizierungsantrag nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)

Hiermit wird beantragt, das nachfolgende im Internet unter http://www.webcom.com/ezundel/english/WIEDER/wiederholen. oo4.html gespeicherte Angebot "Zundelsite - Vom Werden eines Revisionisten (Brian Renk)" gemäß Paragraph 1 Abs. 1 Satz 1 GjS in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.

Begründung:

Das vorstehend bezeichnende Angebot im Internet ist nach Paragraph 1 Abs. 1 Satz 1 GjS in Übereinstimmung mit der ständigen diesbezüglichen Spruchpraxis des BPjS nach seinem Inhalt geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Es propagiert nationalsozialistisches bzw. rechtsextremistisches Gedankengut, indem es u.a. nationalsozialistische Verbrechen leugnet und das NS-Regime und damit zugleich dessen Ideologie durch Geschichtskritterung aufzuwerten und zu rehabilitieren sucht und bei jugendlichen Lesern eine entsprechende Zielorientierung auslösen kann.

Im Aufrag

Dr. Scholz

The concepts expressed in this document are protected by the basic human right to freedom of speech, as guaranteed by the First Amendment of the Constitution of the United States, reaffirmed by the U.S. Supreme Court as applying to the Internet content on June 26, 1997.



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