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JUS RELICTAE

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V15, Seite 593 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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JUS RELICTAE , im See also:

Gesetz Scots, das Recht See also:der Witwe in der beweglichen See also:Eigenschaft ihres gestorbenen Ehemanns. Die Verstorbenen müssen gewesen sein domiciled in See also:Schottland, aber das Recht fällt von der beweglichen Eigenschaft an, wohin aufgestellt. Die See also:Bestimmung der Witwe beträgt Drittel, wo es gibt, die überlebenden See also:Kinder und bis See also:Halb, wo es keine überlebenden Kinder gibt. Das Recht der Witwe bekleidet durch survivance, und ist von den testamentarischen Bestimmungen See also:des Ehemanns unabhängig; auf es kann durch See also:Vertrag jedoch verzichtet werden oder wird durch See also:Zufriedenheit entladen. Es ist abhängig von See also:Entfremdung des beweglichen Zustandes des Ehemanns während seiner Lebenszeit oder durch seine See also:Umwandlung in See also:Erbe.

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