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REPLEVIN

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V23, Seite 106 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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REPLEVIN , ein Anglo-Französischer juristischer Fachausdruck (abgeleitet vom replevir, zu replevy; sehen Sie BÜRGSCHAFT für das weitere See also:

etymology), welches die Wiederaufnahme durch eine See also:Person See also:der Waren bedeutet, die ungesetzlich aus seinem See also:Besitz heraus mittels einer speziellen See also:Form See also:des zugelassenen Prozesses genommen werden; dieses fällt in zwei divisions(1) das "replevy," die Schritte, denen der Inhaber nimmt, um den körperlichen Besitz der Waren, indem er See also:Sicherheit für das Verfolgen der Tätigkeit und für die Rückkehr der Waren zu See also:sichern, wenn der See also:Fall gegen ihn geht, und (2) die "gibt, Tätigkeit von replevin" selbst. Die See also:Jurisdiktion im ersten Fall ist im See also:Amtsgericht; im zweiten Fall hat das Oberste See also:Gericht auch Jurisdiktion unter bestimmten Umständen. Die See also:Verfahren werden jetzt durch die Amtsgerichttat 1888 reguliert. See also:Am See also:Zivilrecht würde die gewöhnliche Klage auf die Wiederaufnahme der falsch genommenen Waren eine von See also:detinue sein; aber keine Mittel der sofortigen Wiederaufnahme REPLEVIN waren möglich, bis die Tätigkeit versucht wurde, und bis die Zivilrechtverfahrenstat 1854 konnte der Beklagte eine Option des Zahlens von Beschädigungen ausüben, anstatt, die tatsächlichen Waren wieder herzustellen. Die frühesten Regelungen hinsichtlich der Tätigkeit von replevin sollen im See also:Gesetz von See also:Marlborough (Marlebridge), 1267, Kappe 21 gefunden werden. Für die Frühgeschichte sehen Sie Kommentare Blackstones, iii. 145 folgend. Nur Waren und See also:Vieh können die Themen einer Klage auf replevin sein.

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