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JURISDIKTION

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V15, Seite 571 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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JURISDIKTION , im allgemeinen, die Übung See also:

der gesetzlichen Berechtigung, besonders durch ein See also:Gericht oder einen See also:Richter; und so der See also:Umfang oder die Begrenzungen, innerhalb deren solche Berechtigung exercisable ist. So hat jedes Gericht seine passende Jurisdiktion; im hohen Gerichtshof in der Englandleitung werden Klagen in die chanceryabteilung, Wiedergewinnungtätigkeiten in der Admiralität, &See also:c eingebracht. Die Jurisdiktion eines bestimmten Gerichtes wird häufig durch See also:Gesetz, als die eines Amtsgerichts begrenzt, das lokal ist und auch in der See also:Menge begrenzt wird. Im internationalen Gesetz hat Jurisdiktion eine breitere Bedeutung nämlich die Rechte, die durch einen See also:Zustand innerhalb der See also:Grenzen eines gegebenen Raumes exercisable See also:sind. Dieses gekennzeichnet häufig als die territoriale Theorie der Jurisdiktion.

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