WHARF , ein Platz für Laden oder Entleerungsschiffe oder -behälter, besonders eine See also:Plattform vom See also:Bauholz, See also:- STEIN
- STEIN (0. Eng.-shin; das Wort ist für Sprachen Teutonic, cf. Ger. Stein, DU Steen, Dan. allgemein und Swed. sten; die Wurzel wird auch in Gr.-aria, -kiesel gesehen)
- STEIN, CHARLES POMEROY (1824-1887)
- STEIN, CHARLOTTE VON (1742-1827)
- STEIN, EDWARD JAMES (1831-1897)
- STEIN, FREIVERMERK (1800-1859)
- STEIN, GEORGE (1708 -- 1764)
- STEIN, HEINRICH FRIEDRICH KARL, BARON VOM
- STEIN, LUCY [ BLACKWELL ] (1818-1893)
- STEIN, MARCUS (18Ô --)
- STEIN, NICHOLAS (1586-1647)
Stein oder anderes Material entlang dem See also:Ufer eines Hafens oder entlang See also:der See also:Bank von einem schiffbaren Fluß, gegen den Behälter liegen können und ihre See also:Ladung entladen oder geladen werden. Das Worthwerf See also:O. Eng. bedeutete buchstäblich ein See also:Drehen oder einen Drehenplatz (hweorventilator, sich drehen, cf. Goth. hwairban, See also:- GRÜN, A
- GRÜN, ALEXANDER-HENRY (1832 -- 1896)
- GRÜN, DUFF (1791 -- 1875)
- GRÜN, JOHN RICHARD (1837 -- 1883)
- GRÜN, MATTHEW (1696-1737)
- GRÜN, THOMASCHügel (1836-1882)
- GRÜN, VALENTINE (1739-1813)
- GRÜN, WILLIAMCHenry (1825-1900)
- GRÜNDLING (fluviatilis Gobio)
- GRÜNDUNG (vom Lat.-fundere, gießen)
- GRÜNE BANDCVerein
- GRÜNE BUCHT
- GRÜNER AFFE
- GRÜNFUTTERAUFBEWAHRUNG
- GRÜTZE (angepaßt vom holländischen groot, groß, dick; cf. Ger. Groschen; das grossus Med. Lat. gibt Ital.-grosso, Feldgros, als Namen für die Münze)
- GRÄBER, ALFRED PERCEVAL (1846 --)
- GRÄSER
- GRÖNLAND (Dänische, &c., Gronland)
- GRÖSSE
Gr. Kapa6s, See also:Handgelenk) und wurde folglich besonders von einer Bank von See also:Masse, eine Verdammung, die sich dreht, der Fluß eines Stromes verwendet; das cognate Wort auf Holländer bedeutete gut einen Wharf, oder das Gelände eines Shipbuilders, cf. See also:Dan.-vaerft, Dockyard und die gegenwärtige Bedeutung See also:des Wortes wird vermutlich von den holländischen oder skandinavischen See also:Sprachen geborgt. Im englischen See also:Gesetz müssen alle durch See also:Wasser übertragenen Waren an spezifizierten Plätzen, insbesondere See also:Stunden und unter Überwachung gelandet werden; wharves, denen durch das Seehandelsrecht 1895, § 492, Kais, Docks und andere Voraussetzungen miteinschließen, auf denen Waren gesetzlich gelandet werden können, See also:sind entweder "Duldungwharves," autorisiert durch die Beauftragten von Gewohnheiten unter See also:Bindung, oder "den zugelassenen wharves" besonders ernannt durch Fiskusermächtigung und befreien von der Bindung. Es gibt auch die wharves, die durch Gesetz oder durch vorschreibendes Recht autorisiert werden.
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