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LEGITIM

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V16, Seite 378 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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LEGITIM oder See also:

TEIL See also:DES KINDES, im See also:Gesetz Scots, See also:der zugelassene See also:Anteil der beweglichen See also:Eigenschaft eines Vaters See also:passend auf seinem See also:Tod zu seinen Kindern. Wenn ein See also:Vater stirbt, eine Witwe und See also:Kinder zu See also:lassen, wird die bewegliche Eigenschaft in drei gleiche Teile geteilt; Drittel Teil wird gleichmäßig unter See also:allen Kindern geteilt, die überleben, obgleich sie von den unterschiedlichen See also:Verbindungen sein können (die See also:Ausgabe von predeceased Kinder nicht Anteil); ein anderer Third geht See also:zur Witwe als ihre jusrclictae, und das restliche dritte, benannt "totes Teil," kann durch den See also:Willen des Vaters vorbei entledigt werden, während er gefällt. Wenn der intestate Vaterwürfel das tote Teil zu den Kindern als zunächst der Stämme geht. Wenn der Vater keine Witwe läßt, ist Hälfte des beweglichen Zustandes legitim und See also:Halb totes Teil.

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