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GERICHTCBaron

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V07, Seite 324 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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UMWERBEN Sie See also:

BARON, ein englisches manorial See also:Gericht, das vom Mittenalter und noch im Bestehen datiert. Es wurde von Cokethat, den ein See also:Manor zwei Gerichte hatte, "das erste durch das See also:Zivilrecht niedergelegt und wird einen Gerichtbaron genannt," die unabhängigen Hausbesitzer ("Barons") seiend seine See also:Bewerber; das andere ein übliches Gericht für die copyholders. See also:Stubbs nahm diese Erklärung an, aber das neueste Lernen, erklärt durch See also:Professor See also:Maitland, hält, daß Gerichtbaron curiabaronis bedeutet, "la court de Seigneur," und daß es keinen See also:Beweis für dort Sein mehr als ein Gericht gibt. Die alte Ansicht, daß mindestens zwei unabhängige Hausbesitzer für seinen See also:Aufbau angefordert wurden, wird auch jetzt weggeworfen. See also:Zusammenfassung See also:des Profs Maitlands, ist, daß der "Gerichtbaron" nicht sogar und dem "Gericht-leet" See also:am See also:Ende des 13. Jahrhunderts differenziert zwischen wurde, aber daß es eine Unterscheidung See also:der gerichtlichen Rechte gab, einigen Gerichten, die nur Feudalrechte, während andere haben, regalities außerdem hatte. Als das Gericht-leet unterschieden wurde, blieb der Gerichtbaron mit alleinden Feudalrechten. Diese Rechte wurde er abgeschaffen, See also:zur See also:Jurisdiktion eines Lords über seinen Männern anstatt zu seinem See also:Besitz des Manor zu verfolgen, obgleich in der Praxis, von einem frühen Datum, das Gericht mit dem Manor verbundenWAR. Sein Hauptgeschäft sollte die "See also:Gewohnheit des Manor" ausüben und frische Pächter zulassen, die copyholds durch See also:Erbschaft oder See also:Erwerb erworben hatten, und mußte, auf, ein "feines" so tun zum See also:Lord des Manor See also:zahlen. Es ist hauptsächlich zum letzten Zweck, daß das Gericht jetzt gehalten wird. Es wird normalerweise rüber vom Steward des Lords des Manor vorgesessen, der ein See also:Rechtsanwalt ist, und seine See also:Verfahren See also:sind recprded auf "den Gerichtrollen," von, welchem die älteren jetzt Wertsache für genealogisches sowie zu zugelassenen Zwecken sind. Sehen Sie auserwählte Vorwände in Manorial und in anderen Gerichten Seignorial, in Vol. i. und im Gerichtbaron (Gesellschaft See also:Selden).

(See also:

J. See also:H.

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