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DOCKCErmächtigung

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V08, Seite 364 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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KOPPELN Sie ERMÄC HTIGUNG, im See also:

Gesetz, ein See also:Dokument an, durch die See also:der Inhaber eines See also:Marine- oder Flußdocks bestätigt, daß der See also:Halter zu den Waren erlaubt wird, die in den Docks importiert werden und eingelagert See also:sind. In der Faktortat 1889 wird er in der Phrase "Eigentumsurkunde" umfaßt und wird als jedes mögliches Dokument oder See also:Schreiben definiert und ist See also:Beweis See also:des Titels irgendeiner darin genannten See also:Person. . . See also:zur See also:Eigenschaft in irgendwelchen Waren oder in Waren liegend in irgendeinem See also:Lager oder in See also:Wharf und unterzeichnet oder durch die Person bestätigt, die den See also:Schutz der Waren hat. Er überschreitet durch See also:Aufschrift und Anlieferung und bringt das Absolutrecht auf die Waren, die in ihm beschrieben werden.

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