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BRANDMAUER

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V20, Seite 877 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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BRANDMAUER , eine Gebäudebezeichnung, die, in See also:

England, abgesehen von speziellen gesetzlichen See also:Definitionen, in vier unterschiedlichen zugelassenen Richtungen (See also:Grau Watsons See also:V., 188o, 14 See also:Ch verwendet werden kann. See also:D. 192). Es kann (1) eine See also:Wand bedeuten, von See also:der die anliegenden Inhaber Miteigentümer sind; (2) teilte sich eine Wand See also:longitudinal in zwei See also:Streifen, einer, der jedem der benachbarten Inhaber gehört; (3) ist eine Wand, die völlig bis einen der anliegenden Inhaber gehört, aber abhängig von einer See also:Erleichterung oder einem Recht im anderen, es beibehalten zu See also:lassen während eine teilende Wand zwischen den zwei Wohnungen; (4) teilte sich eine Wand longitudinal in zwei Hälften, jede Hälfte, die abhängig von einer Kreuzerleichterung, zugunsten See also:des Inhabers der anderen Hälfte ist. Außerhalb Londons See also:sind die Rechte und die Verbindlichkeiten der anliegenden Inhaber der Brandmauern abhängig von den Richtlinien des Zivilrechts. In London werden sie durch die Londongebäudetat 1894 geregelt. Ein Miteigentümer einer Brandmauer wird erlaubt, ein See also:Fach zu haben See also:vertikal und longitudinal, um separat zu halten (See also:Eigenschaft Co. V. See also:Johnston, 1894, I Ch. 508 Mayfair); jeder Inhaber kann nur sein eigenes See also:Teil der Wand dann benutzen. Durch die Londongebäudetat 1894, § See also:5 (16) das Ausdrucks"Brandmauer" means(a) eine Wand, die Teil Gebäudes und benutzt oder konstruiert, für Trennung der anliegenden Gebäude verwendet zu werden gehören unterschiedlichen Inhabern, oder besetzt zu werden oder konstruiert zu werden oder angepaßt zu werden, von den unterschiedlichen Personen besetzt zu werden darstellt; oder (b) eine Wand, die Teil Gebäudes darstellt und in einem grösseren See also:Umfang als die See also:Projektion der Fußnoten auf Ländern der unterschiedlichen Inhaber steht. See also:Abschnitt 87 reguliert die Rechte ', das viele Naturwissenschaftler eine andere See also:Meinung vertreten haben, einiges, das es ein See also:woodcock bilden, ein See also:godwit oder sogar die Haselnuß-Henne oder das See also:grouse; sehen Sie die Diskussion durch See also:Lord Lilford diesbezüglich (1862), Inhaber pp.

352-356.of der angrenzender Länder, um Brandmauern auf der See also:

Linie der Verzweigung aufzurichten. Abschnitte 88-90 stellen die Rechte der Gebäudeinhaber fest, Brandmauern zu beschäftigen, indem sie untermauern, reparieren oder umbauen. Die See also:Tat enthält auch Bestimmungen für vereinbarende Debatten (§§ 91-92), und für Lager und Zurückgewinnenunkosten (§§ 95-102). Der Teil VI. der Tat ' reguliert die Struktur und die Stärke, Höhe, &See also:c., der Brandmauern. Sehen Sie A. See also:R.

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BRANDIS, CHRISTLICHER AUGUST (1790-1867)
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