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NATURALISATION

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V19, Seite 276 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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NATURALISATION , die See also:

Bezeichnung, die im See also:Gesetz zum See also:Erwerb von einem Ausländer See also:des nationalen Sonderzeichens gegeben wurden oder die Staatsbürgerschaft eines bestimmten Zustandes, immer mit See also:der Zustimmung dieses Zustandes und, aber nicht notwendigerweise mit der Zustimmung des Zustandes, dem er vorher gehörte, der zu seinen Themen das Recht des Verzichtens auf seine Nationalität ablehnen kann, benannten "Ausbürgerung," oder können das Recht nur auf Bedingungen erlauben, die nicht im bestimmten See also:Fall erfüllt worden See also:sind. Folglich, obgleich Nationalität in der strengen Theorie immer einzeln ist, wie Lüttichehrerbietung war und See also:Untertanentreue in seiner korrekten Richtung ist, geschieht er häufig, daß zwei Zustände die gleiche See also:Person wie ihr Staatsangehöriges oder Thema behaupten. Dieser Konflikt entsteht nicht nur aus der Naturalisation, die ohne die entsprechende Ausbürgerung bewilligt wird, die, aber die Erlaubnis gehabt wird, auch aus der Tatsache, daß Geburt auf dem See also:Boden der führende bestimmende See also:Faktor der Nationalität durch Feudalgesetz war, und ist noch so durch die See also:Gesetze von See also:England und von Vereinigten Staaten (jussoli), während die Nationalität des Vaters sein führender bestimmender Faktor in jenen Ländern ist, die römische Grundregeln der See also:Rechtswissenschaft angenommen haben (jussanguinis). Der Konflikt wird normalerweise zu den praktischen Zwecken durch ein Verständnis gelöst, das ungefähr See also:allgemein ist, schützt nämlich das, in den Fällen, die nicht für durch See also:Vertrag, kein See also:Zustand bereitgestellt werden, die, die er als seine Angehörigen beim Liegen in der Gegend eines anderen Zustandes behauptet, der sie als seine eigenen Angehörigen durch jeden möglichen See also:Titel behauptet, ob jussoli, jussanguinis, Naturalisation oder die Ablehnung zum Erlauben von Ausbürgerung. Auf dieser Fußnote verlängert das britische Auswärtige Amt, während es Pässe für Spielraum eingebürgerten Personen bewilligt, keinen See also:Schutz auf sie gegen einen Anspruch ihres ehemaligen See also:Landes, wenn sie zu ihm zurückgehen, auf den genauen militärischen Service, der zu ihm See also:passend ist. Die Vereinigten Staaten, erklärend, daß Ausbürgerung ein unübertragbares Recht des Mannes ist, behalten bei, daß, sein Recht zum amerikanischen Schutz verlieren, der Emigrant, der in den Vereinigten Staaten eingebürgert worden ist, das getan haben muß, für das er von seiner Abfahrt im Augenblick versucht worden sein und bestraft worden sein konnte; es behauptet, ihn gegen die Forderung was an diesem Moment bloß Cf. See also:Spencer einer zukünftigen Verbindlichkeit ' war, der ersten Grundregeln (1867), P. 398 zu schützen. 2 CF. Prolegomena, militärischer Service des § õ.to und diese See also:Lehre ist See also:praktisch durch See also:Frankreich in ihren Umgang mit See also:Amerika angenommen worden. See also:Deutschland nahm es auch durch den Vertrag von 1868 zwischen den Vereinigten Staaten und dem deutschen Nordbündnis, jetzt in der Kraft für das deutsche See also:Reich, abhängig von Bestimmungen an, daß der Befestigung des Emigranten sein See also:Wohnsitz im alten See also:Land eine Ablehnung seiner Naturalisation im neuen gemeint wird und daß sein See also:Leben im alten Land für mehr als zwei Jahre gemeint werden kann, um das Fehlen einer See also:Absicht anzudeuten, zum neuen zurückzugehen. Zwischen den Vereinigten Staaten und Großbritannien setzt die See also:Vereinbarung von See also:Mai 13. 187o voraus, daß Naturalisation in irgendeinem zu See also:allen Zwecken sofort auf seiner Beendigung gültig sein soll, aber daß, wenn der See also:Bewohner seinen Wohnsitz in seinem alten Land erneuert, er zu seiner alten Nationalität, auf seiner Anwendung und auf solchen Bedingungen wieder zulassen werden kann, die die Wieder zulassen See also:Regierung auferlegen kann.

Die Naturalisationtat 187o, die jetzt die See also:

Angelegenheit für England regelt, sagt nicht, daß die eingebürgerte Person dadurch zu dem ein britisches Thema, wird, wenn es gesagt worden war, ein Vorbehalt konnte hinzugefügt worden sein, die obenerwähnte Politik des Auswärtigen Amtes hinsichtlich des Schützens er in nicht seinem alten Land speichernd, obgleich sogar ohne solch einen Vorbehalt das Auswärtige Amt See also:frei gewesen sein würde, dieser Politik zu folgen. Die See also:Tat in der Frage (See also:s. 7) gibt ihm die Rechte und erlegt ihm die Aufgaben eines natürlich-getragenen britischen Themas im vereinigten Königreich auf und setzt voraus, daß, wenn innerhalb der Begrenzungen auf sein altes Land, ihm nicht ein britisches Thema gemeint wird, es sei denn er aufgehört hat, ein Thema dieses Landes, durch seine Gesetze oder bei der Ausführung eines Vertrags zu sein. Auf diesem Wording ist es beibehalten worden, daß britische Naturalisation nicht wirklich Naturalisation an allen ist; aber läßt die eingebürgerte Person, wie er mit der Hinzufügung einer bestimmten Qualität innerhalb des vereinigten Königreiches war; und auf diesem Boden ist es in Frankreich betrachtet worden, daß ein Franzose, Naturalisation in England erreichend, nicht innerhalb des französischen Gesetzes fällt (der See also:Code höflich, See also:Art. 17) das die Ausbürgerung der Bürger ausspricht, die sich veranlassen, auswärts eingebürgert zu werden. Dieses ist der Fall Bourgoise, 41 See also:Ch. See also:D. in dem 310, als es vor den englischen Gerichten kamen, See also:Herr Justice See also:Kay geneigt See also:zur See also:gleichen Ansicht, aber das See also:Gericht des Anklangs vermieden, ein See also:Urteil im See also:Punkt abgebend. See also:Professor See also:Dicey lehnt sich zur gleichen Ansicht (vierteljährlicher See also:Bericht, 438 mit See also:5 Gesetzen); aber See also:Sir See also:Thomas See also:Barclay (4 See also:L.Q.See also:R. 226), Sir See also:Malcolm McIlwraith (6 L.Q.R. 379) und ProfessorWesten-See also:see (internationales LawPeace, See also:Ende ED P. 234; Privates internationales Gesetz, 4. ED P.

356) nehmen die Ansicht an, daß die Naturalisationtat 187o die eingebürgerte Person ein volles britisches Thema bildet, nur in seinem alten Land in Übereinstimmung mit den internationalen Grundregeln behandelt werden erkannt worden durch den britischen Hauptleiter. Und das Auswärtige Amt, durch bewilligende Pässe zu eingebürgerten Personen, Taten auf der gleichen Ansicht. Der Punkt ist mit Bezug auf die Frage wichtig, ob die Naturalisation des Vaters im vereinigten Königreich der See also:

Buchstabe der britischen Themen auf seinen Kindern konferiert, die danach auswärts See also:geboren sind. (Sehen Sie AUSLÄNDER.), Eine analoge Frage entsteht auf der See also:Bestimmung in der Naturalisationtat 187o, sek 16, daß die Gesetzgebung jedes britischen Besitzes Gesetze "für das Zuteilen zu irgendeiner Person der Privilegien der Naturalisation bilden kann, von solcher Person innerhalb der Begrenzungen auf solchen See also:Besitz genossen zu werden.", Dieses, in Übereinstimmung mit der breiteren Ansicht des Effektes der Naturalisation im vereinigten Königreich, kann bedeuten, daß Naturalisation bei der Ausführung eines Kolonialgesetzes der volle Buchstabe eines britischen Themas konferiert, nur ohne entfernende Unfähigkeit, wie das zum Halten des Landes, unter dem die eingebürgerte Person als Ausländer in jedem anderen britischen Besitz gelegen sein kann. Auf dieser Fußnote bewilligt das Auswärtige Amt Pässe den Haltern der Kolonialeinbürgerungsurkunden und schützt sie in allem Ausland aber in dem ihres Ursprung; und das Seehandelsrecht 1894, sek 1, erlaubt die Personen, die im britischen Besitz eingebürgert werden, um Inhaber der britischen See also:Schiffe zu sein. Andererseits die, die die schmalere Ansicht des Effektes der Naturalisation im vereinigten Einfluß des Königreiches natürlich beibehalten, daß Kolonialnaturalisation keinen Effekt an aller Außenseite der britische Besitz hat, in dem es bewilligt wird. Naturalisation in See also:Indien wird durch die britische indische Naturalisationtat, Nr. 30 von 1852 reguliert, unter dem es Themen der einiger Prinzen und der Zustände in Indien sowie zu denen bewilligt werden kann, die völlig Ausländer zum britischen Reich sind. Die ehemaligen jedoch werden zu einigen Zwecken wie britische Themen behandelt, sogar ohne so eingebürgert zu werden. In den meisten Ländern ist ein verlängertes sojourn ein Bedingungpräzedenzfall zur Naturalisation. In See also:Belgien, im vereinigten Königreich, in See also:Nordamerika und in Rußland ist die See also:Periode solchen sojourn bei fünf Jahren, in Frankreich, in See also:Griechenland und in See also:Schweden bei drei, in der Argentinienrepublik zwei örtlich festgelegt, während in See also:Portugal ein Wohnsitz von einem See also:Jahr genügend ist. In Deutschland, in Österreich und in See also:Italien wird keine Periode des Wohnsitzes vorgeschrieben, während in Österreich ein Wohnsitz 10 Jahre an sich die Rechte der Staatsbürgerschaft konferiert.

In den Vereinigten Staaten muß ein Ausländer, der wünscht eingebürgert zu werden, auf See also:

Eid seine Absicht erklären, ein Bürger der Vereinigten Staaten zu werden; zwei Jahre müssen auf Eid seine Absicht danach erklären, die See also:Beschaffenheit der Vereinigten Staaten zu stützen und auf Untertanentreue zu jeder fremden See also:Energie zu verzichten, einschließlich von der dessen er vor einem Thema war; muß Wohnsitz in den Vereinigten Staaten für fünf Jahre und im Zustand, in dem sein See also:Antrag für ein Jahr gestellt wird, als guter Bürger prüfen; und muß auf jeden möglichen Titel See also:Nobility verzichten. In Frankreich muß eine wünschende Naturalisation des Ausländers, wenn er ununterbrochen nicht im Land für 10 Jahre gelegen hat, Erlaubnis erreichen, seinen Wohnsitz in Frankreich herzustellen; drei Jahre nach (in den speziellen Fällen ein Jahr) wird ihm erlaubt, Naturalisation zu beantragen, die die Ablehnung jeder vorhandenen Untertanentreue miteinbezieht. Sehen Sie See also:weiter, UNTERTANENTREUE, das INTERNATIONALE GESETZ (privat); auch See also:Stab, privates internationales Gesetz (Übersetzung Giilespies); See also:Hansard, Gesetz in bezug auf ist Ausländer; See also:Cutler, Gesetz der Naturalisation; See also:Cockburn, Nationalität; Cogordan, Nationalite; effter, Europdisches VOlkerrecht; See also:Hall, fremde See also:Jurisdiktion der britischen See also:Krone; Westlake, internationales LawPeace und privates internationales Gesetz (4. ED). (JNo.

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NATTIER, JEANCTreber (1685-1766)
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