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GERMANISCHE GESETZE, FRÜH

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Ursprünglich, erscheinend in der Ausgabe V11, Seite 776 von der Enzyklopädie 1911 Britannica.
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GERMANISCHE See also:

GESETZE, FRÜH . Von jenen germanischen Gesetzen See also:des frühen mittleren Alters, die als legesbarbarorum bekannt, beschäftigen wir hier die Hauptbeispiele anders als Frankish, nämlich (1) Leges Wisigothorum, (2) Lex Burgundionum, (3) Pactus Alamannorum und Lex Alamannorum, (4) Lex Bajuvariorum, (See also:5) Le:- Saxonum, (6) Lex Frisionum, (7) Lex Angliorum und Werinorum, hoc est, Thuringorum und (8) Leges Langobardorum. Alle diese Gesetze können im allgemeinen als Codes des Verfahrens und See also:der Tarife des Aufbaus beschrieben werden. Sie stellen ein wenig ähnliche Eigenschaften mit dem See also:Gesetz See also:Salic See also:dar, aber unterscheiden häufig sich von ihm im Datum der Kompilation, der See also:Menge der Geldstrafen, der Zahl und der Natur den See also:Verbrechen, der Zahl, des See also:Rank, der Aufgaben und der See also:Titel den Offizieren, &See also:c. Für das Gesetz Salic und andere Frankish Gesetze sehen Sie SA11e-GESETZ und für das See also:edict von See also:Theodoric I., das auf das See also:Ostrogoths und das See also:Romans anwendbar war, sehen RÖMISCHES GESETZ. Für den vollständigen Körper der germanischen Gesetze sehen Sie P. Canciani, legesantiquae Barbarorum (See also:Venedig, 17811789); See also:F. See also:Walter, CorpusJurisgermaniciantiqui (See also:Berlin, 1824); Historica Monumenta Germaniae, Leges. Für weitere See also:Informationen über die Codes im allgemeinen, sehen Sie See also:H. See also:M. Zopfl, Deutsche Rechtsgeschichte (4. ED, See also:Heidelberg, 18711876); See also:J.

See also:

E. See also:O. Stobbe, der See also:Geschichte deutschen Rechtsquellen (See also:Brunswick, 18õ-1864); See also:Paul See also:Viollet, Zivilfrancais Histoire du See also:Droit (2. ED, See also:Paris, 1893); H. See also:Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte (2. ED, See also:Leipzig, 1906). 1. See also:Ausgabe Leges Wisigothorum.Karl Zeumers dieser Gesetze in der See also:Reihe 4to Mon. Germ. Hist. See also:wirft neues See also:Licht auf See also:allen Fragen in bezug auf ihr Datum und See also:Aufbau. Es ist jetzt sicher, daß der früheste schriftliche See also:Code des Visigoths auf König Euric (466-485) zurückgeht. Außer seinen eigenen Beschaffenheiten ordneten Euric, das in den Beschaffenheiten dieser See also:Ansammlung seiner Vorgänger umfaßt wurden, Theodoric I.

(419-451), Thorismund (451-453), andTheodoric II. (453-466) und er das Ganze in einer logischen See also:

Reihenfolge. Von den Fragmenten dieses Codes von Kapitelcclxxvi. zu cccxxxvi.1 See also:sind in einem See also:palimpsest MS im Bibliotheque Nationale in Paris (lateinisches See also:coll., Nr. 12161), eine Tatsache entdeckt worden, die prüft, daß der Code über einen großen See also:Bereich lief. Code Eurics wurde für alle Fälle zwischen Goths und zwischen ihnen und Romans verwendet; in den Fällen zwischen Romans, wurde römisches Gesetz verwendet. Auf Veranlassung von Sohn Eurics wurde See also:Alaric II., eine Prüfung von den römischen Gesetzen im Gebrauch unter Romans in seinen Dominions gebildet, und die resultierende Kompilation wurde in 506 an einer See also:Versammlung bei See also:Aire, in See also:Gascony genehmigt und bekannt als das See also:Breviary von Alaric und manchmal als das See also:Liber Aniani, von der Tatsache, daß die authentischen Kopien die Unterzeichnung des referendarius Anian tragen. Code Eurics in Kraft blieb unter dem Visigoths von See also:Spanien bis den Reign von See also:Leovigild (568-586), der ein Neues bildete und verbesserte nach dem seines Vorgängers. Diese See also:Arbeit ist verloren und wir haben kein direktes Wissen jedes möglichen Fragments von ihm. In der 3. Kodifizierung jedoch sind viele Bestimmungen von der 2. genommen worden, und diese werden durch das Wort "Antike gekennzeichnet; mittels dieser "antiqua" werden wir in einem bestimmten Maß, die Arbeit von Leovigild wieder aufzubauen ermöglicht. Nach dem Reign von Leovigild machte die Gesetzgebung des Visigoths eine See also:Umwandlung durch.

Die neuen Gesetze, die von den Königen gebildet wurden, wurden erklärt, um auf alle Themen im Königreich, von anwendbar zu sein, was racein andere Wörter, sie territorial wurden; und diese Grundregel von territoriality wurde See also:

stufenweise auf den alten Code verlängert. Außerdem effaced die Umwandlung von Reccared I. (586-601) zum orthodoxy die frommen See also:Unterschiede unter seinen Themen, und alle Themen, quachristen, mußten bei den See also:Canon der Räte einreichen, die obligatorisch von den Königen gebildet wurden. Nachdem diese Änderung angenommen worden war, Recceswinth (649-672) gebildet einen neuen Code, der auf Visigoths und Romans gleich anwendbar war. Dieser Code, bekannt als das judiciorum Liber, ist ' die Vertiefungen in diesen Fragmenten sind ausgefüllt worden durch das Hilfsmittel von See also:erkennen das Frankish See also:suzerainty. Ungefähr gleiche See also:Periode auch wurde die See also:Kirche von See also:Bayern durch See also:St See also:Boniface und das See also:Land, das in einige bishoprics geteilt wurde organisiert; und wir See also:finden häufige Hinweise auf diesen Bishops (im Plural) im Gesetz des Bavarians. Andererseits wissen wir, daß das Gesetz zum Reign des Herzogs Tassilo III. (749-788) vorhergehend ist. Das Datum der Kompilation muß zwischen 743 und 749 folglich gesetzt werden. Es gibt eine Ausgabe des Lex Bajuvariorum durch J. Merkel in der Mon.-Mikrobe hist., Leges, iii. 183, und anders wurde von E. von See also:Schwind für die Reihe 4to der See also:gleichen Ansammlung aufgenommen.

See also:

Artikel Cf. von Schwinds im Neues See also:Archiv, Vol. xxxi. 5. Lex Saxonum.Germany enthielt zwei andere Herzogtümer, Sachsen und Frisia, von von dem jedem wir einen See also:Text des Gesetzes besitzen. Das Lex Saxonum ist unten zu uns in zwei See also:MSS. und in zwei alten See also:Ausgaben (die von B. J. See also:Herold und du Tillet) gekommen, und der Text ist von Karl von See also:Richthofen in der Mon.-Mikrobe hist., Leges redigiert worden, enthält See also:v. das Gesetz alte übliche Erlasse von See also:Sachsen und, in der See also:Form, in der es uns erreicht hat, ist später als die Eroberung von Sachsen durch See also:Charlemagne. Es wird von zwei capitularies Charlemagne für Saxonythe Capitulatio de Partibus Saxoniae (A. Boretius i. 68) vorangegangen, das ohne Zweifel von 782 datiert, und wird durch große Schwierigkeit, der See also:Tod gekennzeichnet, der die See also:Strafe für jede Handlung gegen die christliche See also:Religion ist; und das Capitulare Saxonicum (A. Boretius i. 71), von See also:Oktober 28. 797, im die Charlemagne weniger Brutality zeigt und einfachen Aufbau für Delikte ausspricht, welches früher Tod See also:zur Folge hatte.

Das Lex Saxonum datiert anscheinend von 803, da es Bestimmungen enthält, die im legiRibuariae Capitulare additum dieses Jahres sind. Das Gesetz stellte die alten Gewohnheiten her und gleichzeitig beseitigte alles, das zum See also:

Geist des Christentums konträr war; es proclaimed den See also:Frieden der Kirchen, deren See also:Besitz er garantierte und deren recht vom See also:Asylum er erkannte. 6. Lex Frisionum.This besteht aus einem medley der Dokumente des heterogensten Buchstabens. Einige seiner Erlasse sind lediglich paganthus, das ein See also:Punkt der See also:Mutter erlaubt, ihr neugeborenes See also:Kind zu töten, und anderer schreibt das immolation zu den Göttern des defiler ihres Bügels vor; andere sind, wie die lediglich christlich, die incestuous See also:Verbindungen und das See also:Arbeiten See also:am See also:Sonntag verbieten. Das Gesetz hat an den Widersprüchen und an den Wiederholungen Überfluss, und der Aufbau wird in den unterschiedlichen See also:Geldern errechnet. Von diesem würde es scheinen, daß die Dokumente bloß die Materialien waren, die von den verschiedenen See also:Quellen und vielleicht angesichts der Kompilation eines homogenen Gesetzes gesammelt wurden. Diese Materialien wurden anscheinend am Anfang des 9. Jahrhunderts, hintereinander der intensiven gesetzgebenden Tätigkeit am See also:Gericht von Charlemagne zusammengebracht. Es gibt keine MSS. des extant Dokumentes; unser Wissen von ihm basiert nach Ausgabe B. J. Herolds (antiquitatumlibri Wechselstromes Germanicarum Originum, See also:Basel, 1557), die von Karl von Richthofen in der Mon.-Mikrobe hist. reproduziert worden ist, Leges, 631.

7. Lex Angliorum und Werinorum, hoc est, frühe Zeiten Thuringorum.In dort blieb in Thuringia, Süden des Flusses Unstrut, das See also:

Angli, das ihren Namen zum pagus Engili gab, und zum Osten, zwischen dem See also:Saale und dem See also:Elster, das Warni (Werini oder Varini), dessen Name in Werenofeld gesehen wird. Im 9. See also:Jahrhundert jedoch wurde diese Region (dann genannt Werenofeld) durch das Sorabi und das Warni und das Angli entweder verschmolz mit dem Thuringi oder suchte einen Asylum im See also:Norden von See also:Deutschland besetzt. Eine Ansammlung Gesetze ist unten zu uns den Namen dieser zwei Völker, das Lex Angliorum und Werinorum, hoc est, Thuringorum führend gekommen. Dieser Text ist eine Ansammlung lokale Gewohnheiten, die im gleichen See also:Auftrag wie das Gesetz des Ripuarians geordnet werden. Die Teile von ihm basieren auf dem legiRibuariae Capitulare additum von 803, und es scheint, in den gleichen Bedingungen und in Umständen wie das Gesetz des See also:Saxons ausgearbeitt worden zu sein. Es gibt eine Ausgabe dieses Codes durch Karl von Richthofen in der Mon.-Mikrobe hist., Leges, v. 103. Die alte See also:Meinung, daß das Gesetz, das in Südholland entstanden wird, völlig ohne See also:Grundlage ist. 8. Leges Langobardorum.We besitzen eine angemessene Menge Informationen über den Ursprung des letzten barbarischen Codes, die Gesetze des See also:Lombards.

Das erste See also:

Teil, bestehend aus 388 Kapiteln, bekannt als das Edictus Langobardorum und wurde vom König Rothar an einer Diät verkündet, die in See also:Pavia auf See also:November 22. 643 gehalten wird. Diese Arbeit, auf einmal bestanden und auf asystematic See also:Plan geordnet, ist sehr bemerkenswert. Die Kompilatoren kannten römisches Gesetz, aber zeichneten nach ihm nur für ihre Methode der See also:Darstellung und für ihre Terminologie; und das germanische Gesetz der Dokumentgeschenke in seiner Reinheit. Edict Rothars wurde durch seine Nachfolger vergrößert: Grimoald (668) addierte neun See also:Kapitel; Liutprand (713-735), fünfzehn Ausgaben, viele kirchliche Erlasse enthalten; Ratchis (746), acht Kapitel; und Aistulf (755), dreizehn Kapitel. Nach dem Anschluß des Lombards zum Frankish Königreich, waren die capitularies, die für das gesamte Königreich gebildet wurden, nach See also:Italien anwendbar. Es gab auch die speziellen capitularies für Italien, genannt Capitula Italica, von dem einiger zum edict von Rothar hinzugefügt wurden. Bald wurden Kompilationen in Italien für den Gebrauch der zugelassenen Praktiker und der jurists gebildet. See also:Eberhard, See also:Herzog und See also:margrave von Rhaetia und von See also:Friuli, ordneten den Inhalt des edict mit seinem aufeinanderfolgenden additamenta in ein causis See also:Concordia de Singulis (829-832). Im abgeneigten Jahrhundert wurde eine Ansammlung von den capitularies im Gebrauch in Italien gebildet, und dieses bekannt als das Capitulare Langobardorum. Dann geerschienen, unter dem Einfluß der Schule des Gesetzes in Pavia, die legis Langobardorum Liber, auch genannt Liber Papiensis (Anfang des rrthjahrhunderts) und das Lombarda (See also:Ende des xlthjahrhunderts) im formsthat zwei gegeben in einem MS See also:Monte Cassino und bekannt als das Lombarda Casinensis und das Lombarda Vulgata. Es gibt Ausgaben des Edictus, des Concordia und des Liber Papiensis durch F.

Bluhme und A. Boretius in der Mon.-Mikrobe hist., Leges, iv. Bluhme gibt auch die Rubriken des Lombardae, die von F. Lindenberg in seinem Kodexlegumantiquarum 1613 veröffentlicht wurden. Für weitere Informationen über die Gesetze des Lombards sehen Sie J. Merkel, DES Langobardenrechts (18ö) Geschichte; A. Boretius, Würfel Kapitularien im Langobardenreich (1864); und C. Kier, Edictus Rotari (See also:

Kopenhagen, 1898). Cf. See also:R. Dareste im Revuehistorique de Droit Nouvelle See also:francais-ELETRANGER (1900, P. 143).

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